Tag #10 – Containergesetze

Wir waren heute Nacht bei 6 Spots

Obst, Gemüse, Sushi, gekochte Eier, Fertigsalate und schöne Blumen!
Obst, Gemüse, Sushi, gekochte Eier, Fertigsalate und schöne Blumen!

Mache ich mich beim Containern strafbar?

Um genau zu sein, JA!

Dies beginnt bereits mit dem Betreten des Supermarktes, denn dieser gehört dem Supermarkt. Wenn man versucht an die Container zu kommen und die Dinge daraus entwendet kommen noch weitere Gesetze hinzu, gegen die man verstößt.

Es heißt nicht, dass man für jedes dieser Gesetze belangt wird und in vielen Fällen wird die Polizei einen auffordern, das Essen wieder zurückzulegen und womöglich von einer Strafanzeige absehen, soweit man sich nicht quer stellt. Natürlich kann es auch anders aussehen, wenn man etwas beschädigt. In den meisten Fällen hat die Polizei jedoch wenig Interesse solche Probleme weiterzuverfolgen. Genaueres kann man hier nachlesen

Folgend sind die wichtigsten Containerparagraphen aus dem Strafgesetzbuch aufgeführt. Die folgenden Gesetze stammen von der Website dejure.org/gesetze/StGB

§§ 123 StGB – Hausfriendensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§ 124 StGB – Schwerer Hausfriendsbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§ 242 StGB – Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 246 StGB – Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§§ 303 Stgb – Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

Jedoch gibt es ein Gesetzt das für das Entwenden von geringwertigen Sachen definiert ist. In diesen fällt gerade der Müll den man beim Containern vorfindet. Dies gilt natürlich nicht, wenn man riesige Mengen an Lebensmittel findet, denn geringwertige Sachen dürfen den Wert von 25 bzw. 30 Euro nicht überschreiten.

§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.